Hausrecht (§ 3 der Hausordnung)
Nach § 17 Abs. 10 LHG übt grundsätzlich der Rektor das Hausrecht aus.
Auszug aus §3 der Hausordnung:
(2) Ein unmittelbar vom Rektor/von der Rektorin abzuleitendes Hausrecht haben folgende Personen, ohne dass es einer gesonderten Übertragung bedarf:
- die Dekane/Dekaninnen für die ihrer Fakultät zur unmittelbaren Nutzung zugewiesenen Räume und Gebäude
- die Leiter/innen der Einrichtungen für den Bereich der jeweiligen Einrichtung
- die jeweiligen Verantwortlichen für Lehrveranstaltungen in den von ihnen benutzten Räumen für die Dauer der Lehrveranstaltung
- die jeweiligen Aufsichtsführenden bei universitären Prüfungen in den von diesen benutzten Räumen für die Dauer der Prüfung
- die Leiter/innen der Sitzungen von Organen und anderen Gremien der Universität Freiburg in den von diesen benutzten Räumen für die Dauer der Sitzung
- die Leiter/innen des Technischen Gebäudemanagements und die Leiter/innen der Zentralen Hausdienste bzw. die von ihm/ihnen beauftragten Mitarbeiter/innen für die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Räume, Gebäude und Grundstücke
- der Koordinator/die Koordinatorin bei universitären oder externen Veranstaltungen
- die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der/die Beauftragte für Biologische Sicherheit und der/die Strahlenschutzbevollmächtigte im Rahmen seiner/ihrer Beauftragtenfunktion
- der/die Beauftragte für Umweltschutz im Rahmen seiner/ihrer Beauftragtenfunktion
Weitere Regelungen siehe § 3 der Hausordnung sowie Hinweise für die Ausübung des Hausrechts an die Hausrechtsbeauftragten.
In Kürze:
- Zutritt zur Universität (landeseigenen sowie angemieteten Gebäuden, Räumen und Grundstücken) haben Mitglieder und Angehörige der Universität sowie berechtigte Besucher/innen.
- Bei einer Störung (z.B. in Institutsräumen oder Hörsälen) werden die Störer/innen zum Wohlverhalten aufgefordert; kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, werden sie aus dem Raum gewiesen.
- Entfernen sich Störer/innen nach Aufforderung nicht aus den Räumlichkeiten, kann Unterstützung durch die Vertragsfirma der Universität, SIBA security service GmbH, Kronenstraße 28, Tel. 0761/70527-0 oder über die Polizei, Notrufnummer 110 angefordert werden.
- Von Selbsthilfemaßnahmen sollte Abstand genommen werden.
- Das Rektorat ist über Maßnahmen, die zur Beseitigung von Störungen des Hausfriedens und zur Sicherung eines ungestörten Lehrbetriebs erforderlich waren, umgehend zu informieren.
- Das Recht ein über den Tag hinausgehendes Hausverbot auszusprechen und das Recht, einen Strafantrag oder eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs zu stellen, bleibt dem Rektor/der Rektorin vorbehalten.
Weitere Fragen beantworten Ihnen
Herr Preuß, Telefon 203-4284, E-Mail: edgar.preuss@zv.uni-freiburg.de.
last modified
Nov 05, 2019